Wohnrecht auf dem Balkon: Auch Ziervögel dürfen mit raus

Wenn die Außentemperaturen steigen, freuen sich auch heimische Sittiche über frische Luft und ein paar Sonnenstrahlen auf dem Gefieder. Viele Eigentümer und Mieter fragen sich nun: Darf ich meinen Vogelbauer auf den Balkon stellen und gibt es rechtliche Aspekte, die ich beachten muss?

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Die gute Nachricht vorweg: Die Gehege von Wellis, Kanarienvögeln, Nymphensittichen und Co. dürfen bei wärmeren Temperaturen gerne mit nach draußen wandern. Allerdings sollten Eigentümer und Mieter einige Aspekte beachten, um möglichen Ärger mit den Nachbarn oder dem Vermieter zu vermeiden. Hierzu gehört zum Beispiel, dass das fröhliche Zwitschern und Singen der bunten Vögel einen bestimmten Lärmpegel nicht überschreiten darf.

Mieter oder Eigentümer: Vogelgehege dürfen auf den Balkon

„Kleintiere, Ziervögel und Aquarientiere dürfen grundsätzlich in einer Mietwohnung gehalten werden“, erklärt Claus Deese, 1. Vorsitzender vom Mieterschutzbund e.V. „Hat die Wohnung einen Balkon, darf ich auch diesen nach meinen eigenen Bedürfnissen nutzen, indem ich bei warmen Temperaturen zum Beispiel einen Vogelbauer vorübergehend nach draußen stelle."

Auf die Lautstärke kommt es an

Grundsätzlich gibt es keine Einschränkung, was die Anzahl und Rasse der Ziervögel betrifft, welche sich in ihren Gehegen auf dem Balkon frische Luft um den Schnabel wehen lassen. Besonders Stadtbewohner sollten jedoch bei der Auswahl die von den Tieren erzeugte Lautstärke berücksichtigen. „Was erlaubt ist an (Vogel-)Lärm, richtet sich nach der sogenannten TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) und der Art des Wohngebietes, in dem man lebt. So dürfen zum Beispiel in einem reinen Wohngebiet tagsüber nicht mehr als 50 Dezibel, nachts nicht mehr als 35 Dezibel Lärm erzeugt werden“, berichtet Stephan Dingler, Rechtsanwalt und Justiziar beim Verband Wohneigentum NRW e.V. „Bei einzelnen Käfigen, die auf den Balkon gestellt werden, ist aber davon auszugehen, dass sich die von den Vögeln erzeugten Geräusche innerhalb des erlaubten Lärmpegels halten.“ Zum Vergleich: 50 Dezibel entsprechen leiser Radiomusik oder auch dem natürlichen Vogelgezwitscher draußen.

Generell gilt diese einheitliche Lärmgrenze laut dem Experten dauerhaft, sie ist also nicht an bestimmte Uhrzeiten wie die Mittagsruhe oder an Feiertage gebunden. Zumal sich die Vögel, die sich in der Natur befinden, auch nicht an Sondervorschriften halten.

Dauerhafte Voliere auf dem Balkon

„Beabsichtigt man als Mieter, eine feste Voliere dauerhaft auf dem Balkon zu installieren oder den Balkon mit einem Netz einzufassen, ist zunächst die Erlaubnis des Vermieters einzuholen“, erklärt Dingler. Ebenso sollte man vorher einen Blick in eventuelle Sondervorschriften werfen, die die einzelnen Kommunen durch Satzungen festlegen können. Ein kurzer Kontakt mit der Stadtverwaltung, Abteilung Ordnungsamt verhindert Ärger mit der Stadt oder auch den Nachbarn.

Lebt der Ziervogelhalter dagegen in einer Eigentumswohnung mit Balkon, so müssen die Regeln des Wohneigentumsgesetzes (WEG) beachtet werden. „Da das Aufstellen einer Voliere für eine gewisse, nicht näher definierte Zeit eine optische Veränderung des Wohnungsbildes darstellt, bedarf es zunächst der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft“, so der Anwalt. Sind diese Aspekte geklärt, steht einem gemeinsamen Ausflug nach Balkonien für Halter und Ziervögel nichts mehr im Weg. IVH