Tier im Testament: Wenn das Heimtier den Halter überlebt

Heimtiere sind für viele Menschen nicht nur Tiere, sondern Familienmitglieder und enge Begleiter im Leben. Daher überrascht es nicht, dass immer mehr Heimtierhalter sich Gedanken darüber machen, was nach ihrem eigenen Ableben mit ihren geliebten Tieren geschehen soll. Will man als Besitzer sicherstellen, dass das Tier auch nach dem eigenen Tod gut versorgt ist, sollten rechtzeitig Vorkehrungen getroffen sein.

Das Wissen, dass sich jemand um den treuen Hund oder die geliebte Katze kümmern wird, wenn man selbst nicht mehr da ist, nimmt eine Last von den Schultern – und das ganz unabhängig vom eigenen Alter. Hierzu lassen sich die konkreten Wünsche in einem Testament verankern. Um dies umzusetzen, sollte man einen Experten hinzuziehen. Die Grundlagen erklärt Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, der sich mit seiner Kanzlei (https://www.tierrecht-anwalt.de) auf die Rechtsgebiete rund um Tiere, das Tierrecht, spezialisiert hat: „Bei einem Heimtier handelt es sich um ein Mitgeschöpf, dass nach § 90a BGB rechtlich wie eine Sache behandelt wird und vererbt werden kann, also wie ein Haus oder Auto. Umgekehrt darf ein Tier nach §§ 1 und 1923 BGB selbst nichts erben, weil es kein Träger von Rechten und Pflichten ist.“ Wer das Wohlergehen seines Tieres über das Erbe absichern möchte, kann dafür bestimmte Auflagen im Testament bestimmen.

Wer darf mein Tier erben?

Als Erbe darf sowohl eine Person, also etwa ein Nachkomme oder eine nicht verwandte Betreuerin oder Bekannte, als auch eine Organisation oder Stiftung eingesetzt werden. Wichtig ist dabei, bereits vorab mit den Betreffenden darüber zu sprechen. „Wie beim sonstigen Nachlass auch, können Erben das Erbe ausschlagen. Wenn man sich aber im Vorfeld einigt, dass die Verantwortung für das Tier übernommen und ein Teil des Vermögens für die Pflege und Haltungskosten bestimmt wird, dann gibt es in der Regel keine böse Überraschung“, sagt der Experte. „Wenn ich mein Tier liebe – und das tue ich, wenn ich mir Gedanken darüber mache, wie ich sein Wohlergehen nach meinem Tod absichern kann – dann gibt so eine Einigung einfach auch eine große Gewissheit und beruhigt.“

An das Erbe geknüpfte Bedingungen

Im Vordergrund steht in der Regel das Ziel, dass der Erbe dafür Sorge trägt, dass es dem Tier weiter an nichts fehlt, dass also für Pflege, Futter, Tierarztbesuche und Co. gesorgt ist. Darüber hinaus können aber auch andere Auflagen an das Erbe geknüpft sein, wie der Rechtsanwalt ausführt: „Berühmt ist etwa das Beispiel vom Modeschöpfer Mooshammer, der seine Hündin Daisy seinem Fahrer vermacht hatte. Weil die Hündin selbst nicht erben durfte, wurde bestimmt, dass der Chauffeur sich um Daisy kümmert und dafür bis zu ihrem Tod Wohnrecht in der Villa bekam.“ Alternative Auflagen können etwa sein, dass der feste Tierarzt beibehalten werden soll, dass eine bestimmte Zeit für Spielen und Spazieren vorgesehen wird oder dass das Fell des Tieres täglich gebürstet wird. Hier sind viele Details möglich.

Zusätzlich kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, der prüft, ob alles eingehalten wird. „Das kann eine Person aus dem Umfeld sein, aber auch ein Anwalt oder eine Tierschutzorganisation. Die gängige Empfehlung ist meist der neutrale Blick einer externen Person, damit kein Streit aus dieser Kontrolle entsteht“, fasst Ackenheil zusammen.

Expertise bei der Formulierung

Prinzipiell kann jeder sein Testament selbst verfassen und muss es nicht notariell beglaubigen lassen. Wenn aber – wie im Mooshammer-Beispiel – Werte wie ein Haus mit dem Erben des Tieres verknüpft sind, kommt es sehr genau auf die Formulierungen an. Rechtsanwalt Ackenheil macht das deutlich: „Die exakte Formulierung im Testament muss wohlüberlegt sein. Dafür sollte man sich jemanden suchen, der auf das Erbrecht spezialisiert ist. Ungenaue oder unzulässige Formulierungen können sonst dafür sorgen, dass das Erbe anders als gewünscht verteilt wird.“ So vergessen Laien schnell, dass womöglich ein geänderter Grundbucheintrag notwendig werden könnte. Oder es gibt eine schwammige Formulierung und damit ein Schlupfloch, nach dem die Wünsche des Erblassers nicht im Detail umgesetzt werden müssen.

„Wenn ein Testament durch einen Fehler nicht anerkannt wird, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dabei rückt dann eine Frage in den Fokus: Was war der Wille des Erblassers?“, sagt der Experte. Für solche Fälle sei es immer hilfreich, wenn man die Entscheidung etwas vorlagert. Wenn etwa in einer Vorsorgevollmacht bestimmt ist, dass sich eine bestimmte Vertrauensperson um den Hund kümmert, wenn man selbst zum Beispiel durch einen Unfall nicht in der Lage dazu ist, dann könnte das auch dem Willen des Erblassers im Testament entsprechen. Letztlich geben Testament und Vollmacht dem Tierhalter aber auch einfach die Gewissheit, dass sich jemand um das geliebte Heimtier kümmert. IVH