Heimtiere im Gemeinschaftsgarten – mit Absprachen kein Problem

Hunde, Katzen, aber auch Kleintiere wie Meerschweinchen oder Kaninchen brauchen Auslauf. Allerdings stellt sich die Frage: Ist es erlaubt, die Tiere im Gemeinschaftsgarten toben zu lassen? Und darf der Halter sein Kleintier dort in einem Gehege Freigang ermöglichen?

„Grundsätzlich darf man Hunde im Gemeinschaftsgarten frei herumlaufen lassen“, sagt Stephan Dingler, Rechtsanwalt und Justiziar des Verbandes Wohneigentum NRW e.V. „Voraussetzung dafür ist allerdings, dass alle Mieter, die den Gemeinschaftsgarten nutzen, damit einverstanden sind. Sobald sich ein Bewohner beim Vermieter darüber beschwert oder dies nicht wünscht, muss der Hund angeleint werden.“ Die Begründung der Beschwerde muss dabei nicht unbedingt sein, dass der Hund möglicherweise den Garten verunreinigt – es genügt, wenn ein Bewohner ganz subjektiv Angst vor Hunden hat (Beschluss OLG Karlsruhe v.20.05.2008/Az: 14 Wx 22/08).

Bei Katzen stellt sich die Sachlage anders dar. „Katzen werden als Freigänger bezeichnet. Das bedeutet, dass man von einem Bewohner nicht verlangen kann, die Katze in der Wohnung zu halten, und auch nicht, ihren Freigang auf ein Grundstück zu beschränken. Auch eine Anleinpflicht, wie sie für Hunde vom Vermieter festgelegt werden kann, gibt es für Katzen nicht“, erklärt Dingler.

Kleintierhaltung im Gemeinschaftsgarten: Nur, wenn alle einverstanden sind

In Wohnungen bedarf die Kleintierhaltung – zum Beispiel von Hamstern oder Vögeln – keiner Genehmigung des Vermieters. Will der Tierhalter seinen Lieblingen allerdings in einem Gehege im Gemeinschaftsgarten Auslauf verschaffen, darf er dies nur tun, wenn sowohl alle Mieter als auch der Vermieter dem zustimmen. „Das Aufstellen eines Geheges muss in jedem Fall zunächst vom Vermieter genehmigt werden“, erklärt der Rechtsanwalt. „Man muss sich aber darüber im Klaren sein, dass diese Genehmigung jederzeit widerrufen werden kann – und zwar fristlos.“ Zwar muss der Vermieter die Rücknahme der Erlaubnis begründen, aber laut dem Experten genügt es, dass ein Mieter seine Meinung ändert oder er bzw. der Vermieter sich von Dreck oder Geräuschen gestört fühlt.

Ein Blick in Mietvertrag und Hausordnung schafft Orientierung

Wenn sich ein Mieter über die Tierhaltung im Gemeinschaftsgarten beschwert, muss der Vermieter grundsätzlich auf die Beschwerde eingehen und eine eventuell erteilte Erlaubnis widerrufen. Tut er dies nicht, hat der Mieter das Recht, eine Mietminderung vorzunehmen. „Leider gibt es zur Höhe der Mietminderung in diesen Fragen keine Grundsatzurteile“, bedauert Dingler.

In vermieteten Mehrfamilienhäusern liegt nicht nur jeder Partei ein Mietvertrag, sondern meist auch eine detaillierte Hausordnung vor. Häufig ist in der Hausordnung schon vieles im Detail geregelt: Ob und in welcher Form Mieter den Gemeinschaftsgarten nutzen können, ob Tierhaltung dort gestattet ist und in welchen Fällen zuvor das Einverständnis des Vermieters einzuholen ist. „Fragen lohnt sich in jedem Fall“, rät Dingler, „auch wenn die Hausordnung bereits Passagen über die Nutzung von Gemeinschaftsgärten enthält.“ Erhält der Mieter auf seine Anfrage keine Antwort, sollte er erneut schriftlich anfragen und eine angemessene Frist für die Beantwortung setzen – zwei Wochen beispielsweise. „Äußert sich der Vermieter weiterhin nicht, kann der Mieter dies als stillschweigendes Einverständnis auslegen“, betont der Justiziar.

Zustimmung auch bei Eigentumswohnung

Lebt der Tierhalter in einer Eigentumswohnung, greift bei der Frage nach der Nutzung des Gemeinschaftsgartens das Wohnungseigentumsgesetz: Darin ist geregelt, was als gemeinschaftliche Fläche und was als sogenanntes Sondereigentum gilt. Wird nur das Sondereigentum genutzt und treten für die übrigen Eigentümer keine Geruchs- oder Geräuschbelästigungen auf, steht einer Nutzung durch Aufstellen von Gehegen nichts im Wege. Das Aufstellen von Gehegen auf Gemeinschaftsflächen dagegen ist nur mit einem Mehrheitsbeschluss der Eigentümer möglich. Und ob man mit seinem Hund auf der Gemeinschaftsfläche Ball spielen darf, hängt wieder davon ab, ob alle Eigentümer damit einverstanden sind. IVH