Was Halter:innen über die neue Tierseuchenmeldeverordnung wissen müssen

Neue Rechtslage seit März 2026

Seit dem Frühjahr ist die neue Tierseuchenmeldeverordnung in Kraft. Sie regelt den Umgang mit hochansteckenden Krankheiten bei Heim- und Nutztieren. Tierhalter:innen sollten nicht nur die Krankheitsbilder, sondern auch ihre gesetzlichen Verpflichtungen kennen.

Foto: IVH/BNA-Hirt

„Tierseuchen sind hochansteckende Krankheiten, die sich rasant ausbreiten und erhebliche gesundheitliche Schäden oder Todesfälle, vor allem bei Nutztieren, verursachen können“, sagt Jonas Liebhauser vom Bundesverband für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz (BNA) e. V. aus Hambrücken. Es können aber auch Wildtiere betroffen sein. Einige Tierseuchen wie die Tollwut sind zudem auf den Menschen übertragbar.

Angesichts dieser Risiken für Mensch und Tier unterliegen Tierseuchen in Deutschland schon seit Beginn des 18. Jahrhunderts staatlichen Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen. Da in den letzten Jahrzehnten immer mehr international mit tierischen Lebensmitteln oder Produkten, beispielsweise Fellen, gehandelt wird, hat sich die Ausbreitungswahrscheinlichkeit verstärkt: Tierseuchen verbreiten sich heute häufig schneller und es werden neue Tierseuchen bei uns eingeschleppt. So sind jüngst mit der Maul- und Klauenseuche und der New-Castle-Disease zwei Tierseuchen in Deutschland aufgetreten, die hier seit Jahrzehnten als ausgerottet galten. Und während die Hochpathogene Aviären Influenza – „Geflügelpest“ oder auch „Vogelgrippe“ genannt – früher eher selten und vor allem in den Wintermonaten auftrat, kommt sie heute ganzjährig in Deutschland und Europa vor. Diese zahlreichen, teilweise hochansteckenden Erkrankungen können sowohl Folgen für private als auch gewerbliche Tierbestände haben. Darüber hinaus sind auch Auswirkungen auf die heimische Fauna möglich. 

Neue gesetzliche Regelung seit dem Frühjahr

Um die Ausbreitung von Tierseuchen einzudämmen, gibt es ein neues europäisches Regelwerk, den Europäischen Tiergesundheitsrechtsakt (AHL (EU) 2016/429). Er gilt seit April 2021 und wird Schritt für Schritt in nationales Recht umgesetzt – in Deutschland ist die neue Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV) im März 2026 in Kraft getreten.

Diese Verordnung betrifft nicht nur Gewerbetreibende, sondern auch viele private Tierhalter:innen – beispielsweise können sich auch Hunde und Katzen mit der Vogelgrippe infizieren und ihre Halter:innen müssen dann alle Regularien beachten. Allen Tierhalter:innen sei daher empfohlen, sich mit der Verordnung auseinanderzusetzen und kritisch zu überprüfen, welche Seuchen für den heimischen Bestand infrage kommen können. Kommen Tierhalter:innen ihrer Meldepflicht nicht nach, drohen Strafen. 

Die wichtigsten Änderungen der Verordnung

Die Verordnung enthält verschiedene Änderungen im Vergleich zur Vorgängerregelung: 

  • Die frühere Unterscheidung in anzeige- und meldepflichtige Tierseuchen entfällt vollständig. Sie wird durch ein zweistufiges System mit der „Allgemeinen Meldepflicht (§ 3)“ und der „Zusätzlichen Meldepflicht (§ 4)“ ersetzt. Dabei umfasst die Allgemeine Meldepflicht über 70 Tierseuchen. Hierzu zählen nicht nur schwerwiegende Tierseuchen bei Nutztieren wie die Maul- und Klauenseuche oder die Afrikanische Schweinepest, sondern auch Koi-Herpesvirus-Infektionen bei Zierkarpfen/Koi und die Clamydiose bei Papageienartigen (früher als „Papageienkrankheit“ oder Psittakose bezeichnet). 

  • Dazu werden in der Verordnung die Tiergruppen aufgelistet, bei denen die Tierseuche bekämpft werden muss. Das bezieht sich beispielsweise bei der Vogelgrippe auf alle Vögel und Säugetiere. Um die europäischen Amphibienbestände zu schützen, wurde auch der „Salamanderfresser-Pilz“ (Batrachochytrium salamandrivorans) in die Allgemeine Meldepflicht aufgenommen. 

  • Unter die zusätzliche Meldepflicht fallen unter anderen Salmonellosen (auch bei Reptilien), Säugerpocken sowie die Hasenpest (Tularämie) und die Hämorrhagische Kaninchenkrankheit (Rabbit Haemorrhagic Disease (RHD)) bei Hasenartigen. 

Gesetzliche Pflichten für Tierhalter:innen

Gibt es einen Verdacht oder einen Nachweis, dass Tiere an einer allgemein meldepflichtigen Seuche erkrankt sind, muss unverzüglich die zuständige Behörde informiert werden. Das ist meist das zuständige Veterinäramt. Die Halter:innen müssen eine Reihe von Informationen übermitteln, unter anderem die Bezeichnung der Seuche, das Datum der Feststellung, die Tierart und die Anzahl der betroffenen Tiere, Verdachtsgründe und den Standort der Tiere. Diese Mitteilungen können formlos – also auch per E-Mail – übermittelt werden. 

Bei Tierseuchen, die der zusätzlichen Meldepflicht unterliegen, sind dagegen nur öffentliche oder private Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen sowie Tierärzt:innen zur Weitergabe der Information verpflichtet. BNA/IVH